Statuten der Vereinigung Freunde von Schmitten
(vom 21. Mai 2016)
Unter der vorerwähnten Bezeichnung besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Schmitten.
Die Vereinigung erstrebt den Kontakt mit den auswärtigen Schmittner und den Freunden von Schmitten. Sie will die Beziehung zwischen den Mitgliedern und vor allem mit Schmitten pflegen und fördern. Entsprechend ihren Möglichkeiten möchte sie am Dorfgeschehen Anteil nehmen und einen Beitrag zum Wohle des Dorfes leisten. Dies soll geschehen:
a) durch Unterstützung kultureller Werke und Einrichtungen
b) durch die jährliche Herausgabe einer Dorfchronik, welche die Mitglieder der Vereinigung über das Dorfgeschehen und die Vereinstätigkeit orientiert und heimatkundliche Themen beinhaltet.
Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen möchten, sind zur Mitgliedschaft berechtigt. Mitglied wird man durch Zahlung des Mitgliederbeitrages. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
Der Austritt kann nach Erfüllung noch offener Verpflichtungen jederzeit schriftlich oder mündlich dem Präsidenten/der Präsidentin mitgeteilt werden.
Ein Mitglied, das nach erfolgter zweiter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, wird aus der Mitgliederliste gestrichen.
Die Vereinigung haftet ausschliesslich mit ihrem eigenen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsverpflichtungen ist ausgeschlossen.
Jedes an der GV anwesende Mitglied ist stimm- u. wahlberechtigt und kann in den Vorstand oder als Rechnungsrevisor/Rechnungsrevisorin gewählt werden. Ein Fünftel der Mitglieder kann mittels Begehren eine ausserordentliche GV einberufen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu bezahlen.
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsrevisoren
1. Generalversammlung (GV)
Die GV findet jedes zweite Jahr statt.
Die GV wählt den Vorstand, die Rechnungsrevisoren. Sie bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages und befindet über die Genehmigung der Kassarechnung und des Jahresberichtes. Ferner entscheidet sie über allfällige Statutenrevisionen.
Ort und Termin für die Durchführung der GV werden in der Chronik bekannt gegeben. Falls dies nicht möglich ist, werden die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Durchführung schriftlich eingeladen.
Ort der Durchführung ist Schmitten. Der Termin ist im Frühjahr anzusetzen. Bei schwerwiegenden Gründen kann vom Ort und vom Termin abgewichen werden.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können eine ausserordentliche GV einberufen.
Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Durchführung einer ausserordentlichen GV schriftlich eingeladen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident/in, Kassier/in, und Aktuar/in. Es können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, denen der Vorstand in eigener Kompetenz ein Ressort zuordnen kann.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils an der GV durch Händemehr gewählt. Auf Verlangen findet eine schriftliche Wahl statt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Vorstandsbeschlüsse sind bei einfacher Mehrheit verbindlich. Die Unterschrift führt in der Regel der Präsident oder die Präsidentin.
Der Vorstand kann die Unterschriftsberechtigung im Einzelfall dem Kassier/der Kassierin oder dem Aktuar/der Aktuarin übertragen. Dies erfolgt durch entsprechenden Vorstandsbeschluss und Protokolleintrag.
Der Vorstand bildet gleichzeitig die Redaktion der Chronik.
Er erledigt die Geschäfte des Vereins und lädt zur GV ein.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Aussenstehende zur Beratung und Mithilfe heranziehen und mit besonderen Aufgaben betrauen.
Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen. Er oder sie organisiert und leitet die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen sowie die Vorstandssitzungen und ist für die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.
Dar Kassier/die Kassierin führt die Vereinskasse und die Vereinskonti. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Aktuar/die Aktuarin protokolliert die GV und die Beschlüsse anlässlich der Vorstandssitzung.
3. Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und stellen Antrag an die GV.
Sie werden jeweils an der GV durch Händemehr gewählt. Auf Verlangen findet eine schriftliche Wahl statt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Die Vereinigung finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, aus Spenden und aus Einnahmen durch den Verkauf der Chronik.
Die Höhe der Beiträge und deren Anpassung werden an der GV bestimmt.
Die Vereinigung unterstützt den Betrieb des Ortsmuseums Schmitten. Aus den Mitgliedern wird eine Museumskommission gebildet, die während des Jahres den Museumsbetrieb organisiert.
Der Kassier/die Kassierin der Vereinigung führt für das Ortsmuseum eine separate Buchhaltung. Die Einnahmen (Eintrittspreise, Spenden) dienen dem Erwerb von Museumsgegenständen und der Übernahme kleiner Aufwendungen.
Versicherungsprämien und aussergewöhnliche Auslagen gehen zu Lasten der Gemeinde, die auch Eigentümerin des Museums ist. Die Einzelheiten sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde Schmitten und der Vereinigung Freunde von Schmitten vom 15. 04. 1990.
Die Mehrheit der Mitglieder kann die Vereinigung auflösen, wenn der Verein seine Zweckbestimmung nicht mehr erfüllt oder nicht mehr erfüllen kann. Das Vermögen geht an ein Sperrkonto zu Gunsten eines allfällig später entstehenden Vereins mit ähnlicher Zweckbestimmung.
Weitere Auflösungsgründe und –modalitäten regelt das ZGB.
Diese Statuten ersetzen jene aus dem Jahr 1990, welche ihrerseits die Gründungsstatuten von 1966 ersetzt haben. Sie treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 21. Mai 2016 in Kraft.
Schmitten (Albula), 21. Mai 2016